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WER KANN WÄHLEN?

Offizielle Quelle / September 2021:

http://www.infoelectoral.mir.es/el-derecho-de-voto-o-sufragio-activo//asset_publisher/cHaHRW1HGFg7/content/preguntas_derecho_voto_quien_puede?_101_crumb=%C2%BFQui%C3%A9n% .puede+vo 3F

Automatische Übersetzung.

Bei Annäherungen konsultieren Sie den Originaltext in kastilischer Sprache.

Bei den Wahlen zu Cortes Generales:

 

 Wahlberechtigt sind alle volljährigen Spanier, die bei der Volkszählung registriert sind (sowohl Einwohner in Spanien als auch Einwohner im Ausland).

 

Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament:

 

Alle volljährigen Spanier, die bei der Wahlzählung registriert sind, und Staatsangehörige eines anderen Landes der Europäischen Union, die in Spanien wohnen, in einer spanischen Gemeinde registriert sind und den Willen bekundet haben, bei diesen Wahlen in Spanien zu wählen, können wählen.

 

Bei Kommunalwahlen

 

kann abstimmen:

 

1- Alle volljährigen Spanier, die bei der Wahlzählung registriert sind und in Spanien wohnen.

 

2- Bürger der Europäischen Union mit Wohnsitz in Spanien. Um in die Wählerlisten aufgenommen zu werden, eine wesentliche Voraussetzung um wählen zu können, müssen sie bei der Wählerzählung eingetragen sein und dazu im Gemeinderegister eingetragen sein, am Tag der Stimmabgabe volljährig sein und erklärt haben die Absicht, an den Kommunalwahlen teilzunehmen. Die Willensbekundung, das Wahlrecht in Spanien auszuüben, ist dauerhaft, solange sich der Bürger eines Landes der Europäischen Union weiterhin in Spanien aufhält, sofern nicht anders angegeben.

 

3- Bürger von Ländern mit Gegenseitigkeitsvereinbarungen über die Teilnahme an Kommunalwahlen.

Die von Spanien unterzeichneten Staaten mit Gegenseitigkeitsabkommen sind: Norwegen, Ecuador, Neuseeland, Kolumbien, Chile, Peru, Paraguay, Island, Bolivien, Kap Verde, Republik Korea und Trinidad und Tobago, Staaten, die das Wahlrecht anerkennen bei Kommunalwahlen für spanische Staatsbürger, die in ihrem Hoheitsgebiet wohnen. Bürger dieser Staaten, die in Spanien wohnhaft sind, können bei Kommunalwahlen und bei Wahlen zu Körperschaften lokaler Gebietskörperschaften niedriger als die Kommune (EATIM) wählen. Um in die Wählerlisten aufgenommen zu werden, die eine wesentliche Voraussetzung für das Wählen sind, müssen sie auf Antrag des Interessenten in das Wählerverzeichnis der Kommunalwahlen eingetragen werden.

Britische Staatsbürger mit Wohnsitz in Spanien werden gemäß dem von Spanien und dem Vereinigten Königreich unterzeichneten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des Rechts auf aktives und passives Wahlrecht unter ähnlichen Bedingungen wie bisher an Kommunalwahlen in Spanien teilnehmen können. Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts bei spanischen Kommunalwahlen durch Bürger der vorgenannten Staaten: Bürger von Norwegen, Ecuador, Neuseeland, Kolumbien, Chile, Peru, Paraguay, Island, Bolivien, Kap Verde, Republik Korea und Trinidad und Tobago, das am Wahltag über 18 Jahre alt ist und denen das Wahlrecht nicht entzogen wurde, kann in Spanien an Kommunalwahlen (bereits EATIM) teilnehmen.

 

A- Dazu müssen sie im Besitz der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis in Spanien sein.

 

B- Sie müssen sich für die im entsprechenden Abkommen vorgeschriebene Zeit rechtmäßig in Spanien aufgehalten haben (fünf Jahre zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und im Falle norwegischer Staatsangehöriger drei Jahre am Tag der Wahl; keine vorübergehende im Fall von Neuseeland erforderlich).

 

C- Sie üben ihr Stimmrecht in der Gemeinde ihres gewöhnlichen Aufenthalts aus, in deren Gemeinderegister sie eingetragen werden müssen.

 

D- Die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Ausländern mit Wohnsitz in Spanien ist eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts und erfolgt auf Antrag einer Partei. Diese Instanz wird dem Stadtrat vorgelegt, in dessen Gemeinderegister sie eingetragen ist.

 
 
 
 
 
 

 

 
 
  
 
 
 
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